Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatgeschichte Imgenbroich".
Sitz des Vereins ist Imgenbroich, Stadt Monschau. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Monschau eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein für Heimatgeschichte Imgenbroich e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erforschung und Dokumentation der Heimatgeschichte Imgenbroichs und der alten Kulturgüter wie Brauchtum, Mundart, Flurbezeichnungen usw..

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein für Heimatgeschichte Imgenbroich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Personen, die sich durch wissenschaftliche oder sonstige Leistungen um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte, zahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag.

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet für minderjährige Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seine Vereinspflichten gröblich verletzt.
Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben kein Recht auf Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung der gezahlten Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus acht Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassierer
e) Schriftführer
f) drei Beisitzer.

Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) und der Geschäftsführer. Sie vertreten sich gegenseitig und sind gesamthandlungsberechtigt.
Vertretungsfälle innerhalb des übrigen Vorstandes regelt der Vorsitzende.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte jeweils bis zu der mit der regulären Wahl befassten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende (bzw. sein Stellvertreter) oder der Geschäftsführer. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (im Verhinderungsfall seines Stellvertreters) bzw. Geschäftsführers den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Entschädigung.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Wahl gilt bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus der Gesamtheit der Mitglieder, die volljährige natürliche Personen oder juristische Personen sind. Sie tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, möglichst im letzten Quartal. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung und Änderung des Mitgliedsbeitrages
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung
f) Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidungen von besonderer Bedeutung im Hinblick auf Existenz, Aufgaben und Vermögen des Vereins
h) Auflösung des Vereins.

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 unter Angabe der Gründe dies verlangt, ist die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Mehrheiten werden von der Zahl der erschienenen Mitglieder ermittelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich. Wenn ein Drittel der Anwesenden es beantragt, sind sie geheim durchzuführen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Beurkundung.

§ 9 Arbeitskreise

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise bestimmen einen Verantwortlichen, der zu den Vorstandsberatungen über Angelegenheiten, die Aufgaben des Arbeitskreises berühren, einzuladen ist und an der Erörterung mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Anwesenden zur Aufnahme auf die Tagesordnung einer folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾-Mehrheit der Anwesenden in dieser folgenden Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder bei Wegfall des eigentlichen Zweckes fallen die Akten und heimatkundlichen Aufzeichnungen dem Geschichtsverein des Monschauer Landes e.V. zu mit der Auflage, diese Dinge bei der Neugründung eines Vereins mit gleichem oder ähnlichem Zweck, der vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, diesem Verein zu überlassen.
Das Vermögen erhält die Stadt Monschau mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Imgenbroich zu verwenden.

 

Vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 9. Mai 1988 anerkannt und beschlossen. Sie tritt mit dem Tage ihres Beschlusses in Kraft.

Imgenbroich, den 9. Mai 1988

 

Stand der Satzung: aktuelle Fassung;
zuletzt geändert am 05. November 2007